Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B-AGB)

(Stand: 09/2023)

1. Geltung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen, Reparaturleistungen und sonstigen Leistungen. Einschließlich Beratungsleistungen, der Rentmaxx GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Rentmaxx“) mit ihren Kunden. Die Angebote von Rentmaxx richten sich ausschließlich an Kunden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Unternehmer anzusehen sind, also insbesondere an Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe oder Behörden (B2B-Bereich). Unternehmer im Sinne dieser AGB ist entsprechend § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Abweichende Kunden-AGB berühren unsere AGB nicht, außer es ist individuell etwas anderes schriftlich vereinbart.

 

2. Angebote

Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es gelten die am Tag der Angebotsannahme gültigen Tagespreise. Ändern sich daher die Preise aufgrund von Preisschwankungen der Zulieferer von Rentmaxx, ist das Angebot von Rentmaxx insoweit zu korrigieren.

 

3. Vertragsabschluss / Konstruktions- und Formänderung

3.1 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ein Auftrag von uns bestätigt oder wenn mit dessen Ausführung unsererseits begonnen wird.
3.2 Rentmaxx behält sich darüber hinaus bei Unternehmer-Geschäften vor, den Inhalt des Vertrages durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zu präzisieren. Diese legt die Vertragseinzelheiten verbindlich fest, sofern ihrem Inhalt nicht unverzüglich ganz oder teilweise widersprochen wird.
3.3 Konstruktions- und Formänderungen bis zur Auslieferung bleiben vorbehalten, soweit der Vertragsgegenstand in seiner Funktion nicht erheblich verändert wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist oder für ihn einen Vorteil darstellt.

 

4. Installationsvorbereitung, Installation, Wartung und Anschluss von Geräten anderer Hersteller

4.1 Die sach- und fachgerechte Installationsvorbereitung, einschließlich der notwendigen Stromversorgung, obliegt dem Kunden auf seine Kosten und ist rechtzeitig vor Anlieferung der Hard- und Software durchzuführen.
4.2 Die Leistung durch Rentmaxx setzt unmittelbar nach erfolgter Installation ein, sofern im Software-Pflegevertrag nicht etwas anderes vereinbart ist. Im Übrigen gelten insofern die Vertragsbedingungen des Software-Pflegevertrages.
4.3 Rentmaxx haftet nicht für die technische und/oder rechtliche Möglichkeit zum Anschluss von Geräten anderer Hersteller an die von Rentmaxx gelieferte Hard- und Software.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Alle im Angebot bzw. im Vertrag enthaltenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Versandkosten.
5.2 Soweit Zubehör und Betriebsmaterial versandt wird, gelten die Preise ab Versandstation zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, Porto und Verpackung.
5.3 Alle Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge an Rentmaxx zu zahlen. Bei Lieferbereitschaft von Rentmaxx gilt dies auch dann, wenn die Lieferung aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund bisher unterblieben ist. In diesem Fall darf der Käufer höchstens zehn Prozent (10%) des Rechnungsbetrages inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer bis zur tatsächlichen Lieferung zurückbehalten.
5.4 Ansonsten sind jegliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden ausgeschlossen.

 

6. Gefahrenübergang

6.1 Bei Installation durch Rentmaxx geht die Gefahr an dem Liefergegenstand nach erfolgter Installation auf den Kunden über, auch soweit es sich um eine Teilinstallation handelt.
6.2 Wird der Liefergegenstand an den Kunden versandt, so erfolgt der Gefahrübergang mit der Absendung, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

 

7. Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit

7.1 Die Einhaltung von Fristen, die richtige und rechtzeitige Fertigstellung durch Rentmaxx setzt stets voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere zur rechtzeitigen Installationsvorbereitung und zur Zahlung und der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Vorleistungen anderer Unternehmer bzw. Gewerke rechtzeitig und vollständig nachkommt. Ansonsten verlängern sich eventuell vereinbarte Fristen automatisch zumindest um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum, es sei denn, dass die nicht rechtzeitige und nicht richtige Fertigstellung auf unserem Verschulden beruhte.
7.2 Überschreitet Rentmaxx Liefertermine bzw. Lieferfristen, so kann der Kunde in Textform (z.B. per E-Mail) mit einer Nachfrist von mindestens einem (1) Monat auffordern zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt Rentmaxx in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.3 Darüber hinaus sind Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, ausgeschlossen.

 

8. Gewährleistung / Haftungsbeschränkung

8.1 Die Gewährleistung beträgt 1 Jahr.
8.2 Kunden haben sichtbare Mängel sofort bei Übernahme der Lieferung innerhalb von zwei Wochen in Textform (z.B. per E-Mail) anzuzeigen, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Sichtbarwerden, ansonsten wird auf § 377 HGB verwiesen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.3 Rentmaxx entspricht der Gewährleistung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch der schadhaften Teile innerhalb einer angemessenen Frist. Führen diese Maßnahmen nicht zum Erfolg, kann der Kunde seine gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder Minderung geltend machen. Sofern der Mangel unerheblich oder geringfügig ist, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
8.4 Sofern der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend macht, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen Rentmaxx und dem Kunden bestehende Verträge.
8.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die infolge unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Anbringen von nicht durch Rentmaxx genehmigter Zusatzgeräte, Durchführung von Reparaturen oder Änderungen durch nicht von Rentmaxx autorisierte Dritte oder Verbringung der Geräte an einen von Rentmaxx nicht genehmigten Aufstellplatz entstanden sind. Ausgenommen von der Gewährleistung sind außerdem sämtliche dem natürlichen Verschleiß unterliegende Betriebsmittel und Zubehör sowie Folgen chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und sofern die Störung damit in Zusammenhang steht.
8.6 Die Gewährleistung gilt nur zugunsten des Erstkunden. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Waren von fremder Seite verändert worden sind und der Schaden im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Bei Veränderung trifft den Kunden die Beweislast der Nichtursächlichkeit der Veränderung auf die Störung, ansonsten bleiben die gesetzlichen Beweislastregeln unberührt.
8.7 Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Hat der Kunde den Kaufgegenstand an einen anderen als den ursprünglichen Aufstellort verbracht, so hat er die dadurch Rentmaxx bei der Mängelbeseitigung entstandenen Mehrkosten zu ersetzen.
8.8 Rentmaxx haftet bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind (so genannte Kardinalpflichten). Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist diese Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Darüber hinaus sind Ansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art ausgeschlossen.
8.9 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gilt auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen.
8.10 Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
8.11 Die Haftungsbeschränkung betrifft auch nicht Schäden aus uns zurechenbaren Körper– und Gesundheitsschäden oder aus Verlust des Lebens des Kunden.
8.12 Soweit Rentmaxx für den vorhersehbaren Schaden haftet, hat sich der Kunde ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z.B. im Falle unzureichender Datensicherung oder unzureichendem Schutz vor Computerviren und Sabotageprogrammen. Rentmaxx haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.13 Dem Einbau neuer Komponenten in ein PC-System, dem Anschluss neuer Komponenten an ein PC-System, der Reparatur eines PC-Systems sowie der Installation neuer Software soll eine komplette Datensicherung zeitlich unmittelbar vorausgehen.
8.14 Weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
8.15 Ausgeschlossen ist jegliche Haftung von Rentmaxx in Fällen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Ereignisse wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Lieferverzug des Herstellers.

 

9. Berechnung der Einstellzahl von Skibindungen

9.1 Wir weisen darauf hin, dass die in unsere Software integrierten Berechnungsmethoden für die Ermittlung der Einstellzahl von Skibindungen nur als Hilfsmittel zur Voreinstellung von Skibindungen anzusehen sind. Sie ersetzen keinesfalls die normgerechte Einstellung und Überprüfung einer Skibindung mittels eines Bindungsprüfgeräts. Für Fehleinstellungen und deren Folgen, insbesondere Verletzungsfolgen, wird keinerlei Haftung übernommen.
9.2 Bei nicht fachgerechter Einstellung und Nacheinstellung durch ein Bindungsprüfgerät können sich Unfälle mit Verletzungsfolgen ergeben!

 

10. Software

10.1 Rentmaxx räumt dem Kunden an den Programmen nebst zugehörigen Dokumentationen und späteren Ergänzungen ein nicht ausschließliches und seitens des Kunden auf Dritte ohne Genehmigung von Rentmaxx nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch dergestalt ein, dass der Kunde berechtigt ist, diese Programme in Verbindung mit einer von Rentmaxx gekauften oder von Rentmaxx genehmigten Hardware zu nutzen. Als Hardware in diesem Sinne gelten diejenigen Hardwaregegenstände, die mit Seriennummer auf dem Lieferschein aufgeführt sind bzw. später im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung von Rentmaxx anstelle dieser Gegenstände treten.
10.2 Alle sonstigen Rechte an den Programmen, sowohl im Original als auch in Kopie, verbleiben bei Rentmaxx. Der Quellcode gehört ausdrücklich nicht zum Lieferumfang. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Programme und Dokumentationen Dritten nicht zugänglich sind. Er darf Kopien nur für den eigenen Gebrauch, insbesondere zu Sicherungs- und Archivierungszwecken, anfertigen.
10.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Programme in einem Netzwerk oder in einem Mehrplatzsystem zu benutzen, sofern er nicht über die hierfür notwendigen Lizenzen verfügt.
10.4 Gibt der Kunde Programme oder Kopien davon unbefugt an Dritte weiter, bewirkt er einen an Rentmaxx zu zahlenden pauschalierten Schadensersatz von bis zum 5-fachen des Softwarepreises, es sei denn, er weist nach, dass ein Schaden in dieser Höhe tatsächlich nicht entstanden ist.
10.5 Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie mit einer unrechtmäßigen Vervielfältigung auch gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen können.
10.6 Rentmaxx leistet für den Fall, dass von ihr gelieferte Hard- oder Software mit solcher Software verbunden wird, die nicht von Rentmaxx stammt, keinerlei Gewähr für die Lauffähigkeit einer solchen Fremdsoftware auf der von Rentmaxx gelieferten Hardware bzw. für die Kompatibilität mit der von Rentmaxx selbst gelieferten Software.
10.7 Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler der Software und dem dazugehörigen sonstigen Material nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.
10.8 Modifikationen und Erweiterungen der Software, sowie Softwarepflege und sonstige Unterstützungen gehören nicht zum Leistungsumfang, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Software-Pflegevertrag geschlossen ist.
10.9 Soweit Software individuell erstellt oder implementiert wurde, ist der Kunde verpflichtet, diese schriftlich abzunehmen. § 640 BGB gilt entsprechend. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe Fehler schriftlich mitgeteilt hat.

 

11. Eigentumsvorbehalt, Beistellung

11.1 Das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich des vereinbarten Entgelts bei Rentmaxx. Auch nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts verbleibt das Eigentum an dem Vertragsgegenstand solange bei Rentmaxx, bis die gegenüber dem Kunden erworbenen Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferung oder sonstigen Leistungen entstanden sind, vollständig bezahlt sind.
11.2 Im Fall des Zahlungsverzugs ist Rentmaxx berechtigt, die Herausgabe des Vertragsgegenstandes zu verlangen und der Kunde verpflichtet, diesen unwiderruflich an Rentmaxx abzutreten.
11.3 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.4 Soweit die uns gemäß Abs. 11.3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als zehn Prozent (10%) übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

 

12. Salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten ersatzweise die zwingenden gesetzlichen Vorgaben. Im Übrigen gelten diese Bedingungen fort.
12.2 Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
12.3 Alleiniger Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Sitz von Rentmaxx.
12.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Falle eines beidseitigen Handelskaufes ist der Sitz von Rentmaxx.

 

13. Schlussbestimmungen

Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

Rentmaxx GmbH & Co. KG
Hindelanger Straße 35 | 87527 Sonthofen
Handelsregister: AG Kempten, HRA 8011